Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 92 Förderungsausschluss und Rückzahlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/92#abs-1 (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/92#abs-2 (2) Der Eingliederungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten Förderbetrags begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 92 SGB III →
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Nach Gewicht
- BSG, 10.04.2024 – B 7 AS 1/23 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung - Eingliederungszuschuss - teilweise Rückforderung nach Kündigung innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen - Befreiung des Arbeitgebers von der Rückzahlungspflicht - eigenes sozialrechtliches Konzept - KündigungsschutzrechtZitiert von 6
- SG Kassel, 24.09.2014 – S 6 AS 101/13
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2016 – L 11 AS 665/14
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 – L 14 AL 61/19
- LSG NRW, 29.07.2025 – L 2 AS 410/23
- LSG NRW, 16.03.2005 – L 12 AL 64/04
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 – L 14 AS 563/18
- LSG NRW, 23.11.2018 – L 21 AS 801/17Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2016 – L 25 AS 1611/16 B ERZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 92 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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